DIE HÄUFIGSTEN PATIENTENFRAGEN

 
Was muss ich vor meinem ersten Besuch beachten?

An einem ersten persönlichen Beratungstermin besprechen wir Ihr Anliegen und informieren Sie ausführlich über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten, um gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Therapieziel zu definieren. Vor allem möchten wir, dass Sie uns und unsere Praxis kennenlernen und sich wohlfühlen. Füllen Sie gerne in Ruhe in unserer Praxis oder zu Hause unseren Anamnesebogen und die Datenschutzerklärung aus. Bei Patienten unter 18 Jahren sollte ein Erziehungsberechtigter bei der ersten Vorstellung das Kind begleiten.

Zum Ausfüllen und Ausdrucken:

Anamnesebogen Kind (PDF)
Anamnesebogen Erwachsener (PDF)
Datenschutzerklärung (PDF)

Bei volljährigen Patienten findet eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse nicht statt, wir bitten diese Patienten die Kostenübernahmeerklärung und den Anamnesebogen für Erwachsene auszufüllen.

Wann ist der beste Zeitpunkt für eine kieferorthopädische Behandlung?
Der beste Zeitpunkt für den Beginn einer Behandlung liegt in der Regel im Alter zwischen dem neunten und zwölften Lebensjahr, sobald die Milchzähne im Seitenzahnbereich durch die bleibenden Zähne ersetzt werden. Um Fehlentwicklungen im kindlichen Gebiß rechtzeitig zu erkennen und bei Bedarf zu behandeln, sollte die erste kieferorthopädische Vorsorgeuntersuchung schon im Alter von 6 Jahren erfolgen.
Wie lange dauert die Behandlung?
Die Dauer der Behandlung ist u.a. abhängig von der Art der Fehlstellung und dem Alter des Patienten. In der Regel ist bei jugendlichen Patienten mit einem Behandlungszeitraum von zirca 3 Jahren aktiver Therapie zu rechnen, an die sich meist eine 2-jährige überwachende Therapiephase anschließt, in der halbjährliche Kontrollen erfolgen.
Was muss gemacht werden, bevor die Spange eingesetzt werden kann?
Der individuelle Behandlungsplan beginnt immer mit einer umfassenden Diagnose durch• kieferorthopädische und allgemeine Untersuchungen des gesamten Kauorgans
• Abdrücke von Oberkiefer und Unterkiefer zur Erstellung von dreidimensionalen Gipsmodellen
• digitale Röntgenaufnahmen
• digitale Fotos von Zähnen und Gesicht – frontal und im Profil
• KiefergelenksübersichtsuntersuchungDie Auswertung der Ergebnisse gibt dann die weiteren Schritte für den Behandlungsplan vor. Im persönlichen Gespräch stimmen wir Vor- und Nachteile verschiedener Therapiemöglichkeiten mit Ihnen ab.
Können sich auch Erwachsene kieferorthopädisch behandeln lassen?
Für gleichmäßige, gerade Zähne ist es nie zu spät! Zahnbewegungen sind grundsätzlich ein Leben lang möglich.
Muss eine Behandlung immer mit festsitzenden Geräten erfolgen?
Die Entscheidung über das jeweilige Behandlungsmittel kann erst nach einer ausführlichen Diagnostik erfolgen und wird individuell mit Ihnen besprochen.
Kann man mit der Zahnspange Sport treiben?
Mit einer herausnehmbaren Zahnspange sollte man zur Vermeidung von Verletzungen keinen Sport treiben. Bei einer festsitzenden Apparatur ist die Ergänzung eines individuellen Sportmundschutzes möglich.
Gehen wir weiterhin zu unserem Hauszahnarzt?
Sie sollten sich weiterhin regelmäßig halbjährlich bei Ihrem Hauszahnarzt zur Kariesprophylaxe vorstellen.
Müssen am Ende einer Behandlung immer die Weisheitszähne gezogen werden?
Dies wird am Ende der Behandlung individuell anhand der klinischen und röntgenologischen Befunde entschieden und mit Ihnen besprochen.
Was bezahlt die gesetzliche Versicherung?
Zu Beginn der Behandlung wird der Behandlungsbedarf anhand der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festgestellt. Der Kieferorthopäde hat die Pflicht, die Anomalie genau zu vermessen und einzustufen. Anhand der KIG Tabelle, kann der Kieferorthopäde sehen, ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Bei Genehmigung übernimmt die Krankenkasse in der Regel 80% der Behandlung. Der Eigenanteil beträgt 20%. Der Eigenanteil wird zurückerstattet, wenn die Behandlung planmäßig und im medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.
Was sind Außervertragliche Leistungen (AVL)?
Nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung – SGB V §12 – muss eine kieferorthopädische Behandlung „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Der Leistungsumfang darf dieses Maß nicht überschreiten. Dies steht im Gegensatz zu einer Behandlung auf aktuellem medizinischem und wissenschaftlichem Kenntnisstand. Wünschen Sie Leistungen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen und die die Behandlung angenehmer, schonender und schneller machen, bieten wir Ihnen diese Leistungen an. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.